Bundesgerichtsurteil: Justiz zwingt Leihmutter, Kind gegen ihren Willen als eigenes anzunehmen
Ein Schweizer Paar liess sein Wunschkind von einer Frau aus Georgien austragen. Doch nun muss die Leihmutter dieses als ihr eigenes annehmen – der Wunschmutter bleibt nur die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens. 1 / 2 Das Bundesgericht musste sich mit den Umständen einer Leihmutterschaft beschäftigen. 20min/Marvin Ancian Dabei urteilte es, dass der Leihmutter die elterlichen Rechte allein zufallen, obwohl die Georgierin diese in ihrer Heimat an ein Schweizer Paar abgetreten hatte, 20min/Marvin Ancian
Ein Aargauer Paar liess in Georgien von einer Leihmutter ein Wunschkind austragen. Obwohl die Leihmutter in ihrer Heimat auf ihre Rechte verzichtet, gilts sie in der Schweiz als biologische Mutter. Die Wunscheltern müssen nun via Vaterschaftsanerkennung bzw. Adoption an ihre Fürsorgerechte kommen.
Das Urteil des Bundesgerichts löst bei den Wunscheltern aus der Schweiz und deren Rechtsvertreterin Kopfschütteln aus. Denn das höchste Gericht sprach einem Paar, das mit einer Frau aus Georgien ein Abkommen für eine Leihmutterschaft geschlossen hatte, die elterlichen Rechte ab. Dies, obwohl auf den Geburtspapieren in Georgien das Paar als rechtmässige Inhaber der elterlichen Gewalt eingetragen ist. Doch das Schweizer Recht lässt dies nicht zu: es verwehrt einerseits dem Schweizer Paar die Anerkennung als Eltern und zwingt andererseits die Leihmutter dazu, das Kind als ihr eigenes anzunehmen – obwohl sie genetisch nicht mit ihm verwandt ist. Die Eizelle für die Befruchtung stammt im vorliegenden Fall von einer Drittperson. Das Bundesgericht hatte sich mit dem Fall befassen müssen, weil das Bundesamt für Justiz eine entsprechende Beschwerde eingereicht hatte. Weil in der Schweiz die Leihmutterschaft verboten ist, kam das Richtergremium zum Schluss, dass die elterliche Gewalt nicht bei den Wunscheltern aus der Schweiz, sondern allein bei der georgischen Leihmutter liegt. Diese hatte zwar in ihrem Heimatland ausdrücklich auf ihre Elternrechte verzichtet, wird nun von den Schweizer Behörden aber gezwungen, das Kind als ihr eigenes zu betrachten. Denn laut Schweizer Recht ist immer die gebärende Frau die rechtliche Mutter. «Sie wird faktisch zu einer Zwangselternschaft verpflichtet», so Karin Hochl, Anwältin der Schweizer Wunscheltern aus dem Aargau. Das Gericht verkehre den eigentlich durch die Gesetzgebung angestrebten Schutz der Leihmutter ins Gegenteil, «indem es die Leihmutter und das Kind für die Inanspruchnahmeeiner Leihmutterschaft durch die Eltern bestraft.» Zudem übergehe es die Gesetzgebung von Georgien, wo den Schweizer Wunscheltern die elterlichen Rechte zugesprochen werden.
Wunschmutter muss Adoptionsverfahren anstrengen
Der biologische Vater hat die Möglichkeit, seine Vaterschaft nach erfolgter Eintragung des Kindes im Zivilstandsregister anerkennen zu lassen. Der Wunschmutter bleibt aber nur die Möglichkeit, über ein Stiefkind-Adoptionsverfahren in den Genuss elterlicher Rechte zu kommen. Das Bundesgericht schreibt zwar, die Adoptionsbehörden seien gehalten, in solchen Fällen «rasch, grosszügig und pragmatisch» vorzugehen, laut Hochl kann sich ein solches aber «zeitraubend und kostspielig gestalten». Und weiter: «Noch schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn die Leihmutter verheiratet ist, die Wunscheltern sich trennen oder der genetische Wunschvater eine Vaterschaftsanerkennung verweigert.» Sie beklagt zudem, dass selbst in Fällen, wo beide Elternteile genetisch mit dem Kind verwandt sind, ein Adoptionsverfahren durchgeführt werden müsse. Dies bedeute faktisch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die bestehende Rechtslage in der Schweiz «finde kaum ihresgleichen in den umliegenden Ländern». Hochls Fazit: «Es ist an der Zeit, die Leihmutterschaft als Realität unserer heutigen modernen Gesellschaft anzuerkennen.» Keine News mehr verpassen Mit dem täglichen Update bleibst du über deine Lieblingsthemen informiert und verpasst keine News über das aktuelle Weltgeschehen mehr.Erhalte das Wichtigste kurz und knapp täglich direkt in dein Postfach. (trx)
title: “Leihmutterschaft Mutter Muss Eigenes Kind Adoptieren Klmat” ShowToc: true date: “2022-10-23” author: “Elvira Cherubino”
Bundesgerichtsurteil: Justiz zwingt Leihmutter, Kind gegen ihren Willen als eigenes anzunehmen
Ein Schweizer Paar liess sein Wunschkind von einer Frau aus Georgien austragen. Doch nun muss die Leihmutter dieses als ihr eigenes annehmen – der Wunschmutter bleibt nur die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens. 1 / 2 Das Bundesgericht musste sich mit den Umständen einer Leihmutterschaft beschäftigen. 20min/Marvin Ancian Dabei urteilte es, dass der Leihmutter die elterlichen Rechte allein zufallen, obwohl die Georgierin diese in ihrer Heimat an ein Schweizer Paar abgetreten hatte, 20min/Marvin Ancian
Ein Aargauer Paar liess in Georgien von einer Leihmutter ein Wunschkind austragen. Obwohl die Leihmutter in ihrer Heimat auf ihre Rechte verzichtet, gilts sie in der Schweiz als biologische Mutter. Die Wunscheltern müssen nun via Vaterschaftsanerkennung bzw. Adoption an ihre Fürsorgerechte kommen.
Das Urteil des Bundesgerichts löst bei den Wunscheltern aus der Schweiz und deren Rechtsvertreterin Kopfschütteln aus. Denn das höchste Gericht sprach einem Paar, das mit einer Frau aus Georgien ein Abkommen für eine Leihmutterschaft geschlossen hatte, die elterlichen Rechte ab. Dies, obwohl auf den Geburtspapieren in Georgien das Paar als rechtmässige Inhaber der elterlichen Gewalt eingetragen ist. Doch das Schweizer Recht lässt dies nicht zu: es verwehrt einerseits dem Schweizer Paar die Anerkennung als Eltern und zwingt andererseits die Leihmutter dazu, das Kind als ihr eigenes anzunehmen – obwohl sie genetisch nicht mit ihm verwandt ist. Die Eizelle für die Befruchtung stammt im vorliegenden Fall von einer Drittperson. Das Bundesgericht hatte sich mit dem Fall befassen müssen, weil das Bundesamt für Justiz eine entsprechende Beschwerde eingereicht hatte. Weil in der Schweiz die Leihmutterschaft verboten ist, kam das Richtergremium zum Schluss, dass die elterliche Gewalt nicht bei den Wunscheltern aus der Schweiz, sondern allein bei der georgischen Leihmutter liegt. Diese hatte zwar in ihrem Heimatland ausdrücklich auf ihre Elternrechte verzichtet, wird nun von den Schweizer Behörden aber gezwungen, das Kind als ihr eigenes zu betrachten. Denn laut Schweizer Recht ist immer die gebärende Frau die rechtliche Mutter. «Sie wird faktisch zu einer Zwangselternschaft verpflichtet», so Karin Hochl, Anwältin der Schweizer Wunscheltern aus dem Aargau. Das Gericht verkehre den eigentlich durch die Gesetzgebung angestrebten Schutz der Leihmutter ins Gegenteil, «indem es die Leihmutter und das Kind für die Inanspruchnahmeeiner Leihmutterschaft durch die Eltern bestraft.» Zudem übergehe es die Gesetzgebung von Georgien, wo den Schweizer Wunscheltern die elterlichen Rechte zugesprochen werden.
Wunschmutter muss Adoptionsverfahren anstrengen
Der biologische Vater hat die Möglichkeit, seine Vaterschaft nach erfolgter Eintragung des Kindes im Zivilstandsregister anerkennen zu lassen. Der Wunschmutter bleibt aber nur die Möglichkeit, über ein Stiefkind-Adoptionsverfahren in den Genuss elterlicher Rechte zu kommen. Das Bundesgericht schreibt zwar, die Adoptionsbehörden seien gehalten, in solchen Fällen «rasch, grosszügig und pragmatisch» vorzugehen, laut Hochl kann sich ein solches aber «zeitraubend und kostspielig gestalten». Und weiter: «Noch schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn die Leihmutter verheiratet ist, die Wunscheltern sich trennen oder der genetische Wunschvater eine Vaterschaftsanerkennung verweigert.» Sie beklagt zudem, dass selbst in Fällen, wo beide Elternteile genetisch mit dem Kind verwandt sind, ein Adoptionsverfahren durchgeführt werden müsse. Dies bedeute faktisch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die bestehende Rechtslage in der Schweiz «finde kaum ihresgleichen in den umliegenden Ländern». Hochls Fazit: «Es ist an der Zeit, die Leihmutterschaft als Realität unserer heutigen modernen Gesellschaft anzuerkennen.» Keine News mehr verpassen Mit dem täglichen Update bleibst du über deine Lieblingsthemen informiert und verpasst keine News über das aktuelle Weltgeschehen mehr.Erhalte das Wichtigste kurz und knapp täglich direkt in dein Postfach. (trx)
title: “Leihmutterschaft Mutter Muss Eigenes Kind Adoptieren Klmat” ShowToc: true date: “2022-11-19” author: “Marion Watson”
Bundesgerichtsurteil: Justiz zwingt Leihmutter, Kind gegen ihren Willen als eigenes anzunehmen
Ein Schweizer Paar liess sein Wunschkind von einer Frau aus Georgien austragen. Doch nun muss die Leihmutter dieses als ihr eigenes annehmen – der Wunschmutter bleibt nur die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens. 1 / 2 Das Bundesgericht musste sich mit den Umständen einer Leihmutterschaft beschäftigen. 20min/Marvin Ancian Dabei urteilte es, dass der Leihmutter die elterlichen Rechte allein zufallen, obwohl die Georgierin diese in ihrer Heimat an ein Schweizer Paar abgetreten hatte, 20min/Marvin Ancian
Ein Aargauer Paar liess in Georgien von einer Leihmutter ein Wunschkind austragen. Obwohl die Leihmutter in ihrer Heimat auf ihre Rechte verzichtet, gilts sie in der Schweiz als biologische Mutter. Die Wunscheltern müssen nun via Vaterschaftsanerkennung bzw. Adoption an ihre Fürsorgerechte kommen.
Das Urteil des Bundesgerichts löst bei den Wunscheltern aus der Schweiz und deren Rechtsvertreterin Kopfschütteln aus. Denn das höchste Gericht sprach einem Paar, das mit einer Frau aus Georgien ein Abkommen für eine Leihmutterschaft geschlossen hatte, die elterlichen Rechte ab. Dies, obwohl auf den Geburtspapieren in Georgien das Paar als rechtmässige Inhaber der elterlichen Gewalt eingetragen ist. Doch das Schweizer Recht lässt dies nicht zu: es verwehrt einerseits dem Schweizer Paar die Anerkennung als Eltern und zwingt andererseits die Leihmutter dazu, das Kind als ihr eigenes anzunehmen – obwohl sie genetisch nicht mit ihm verwandt ist. Die Eizelle für die Befruchtung stammt im vorliegenden Fall von einer Drittperson. Das Bundesgericht hatte sich mit dem Fall befassen müssen, weil das Bundesamt für Justiz eine entsprechende Beschwerde eingereicht hatte. Weil in der Schweiz die Leihmutterschaft verboten ist, kam das Richtergremium zum Schluss, dass die elterliche Gewalt nicht bei den Wunscheltern aus der Schweiz, sondern allein bei der georgischen Leihmutter liegt. Diese hatte zwar in ihrem Heimatland ausdrücklich auf ihre Elternrechte verzichtet, wird nun von den Schweizer Behörden aber gezwungen, das Kind als ihr eigenes zu betrachten. Denn laut Schweizer Recht ist immer die gebärende Frau die rechtliche Mutter. «Sie wird faktisch zu einer Zwangselternschaft verpflichtet», so Karin Hochl, Anwältin der Schweizer Wunscheltern aus dem Aargau. Das Gericht verkehre den eigentlich durch die Gesetzgebung angestrebten Schutz der Leihmutter ins Gegenteil, «indem es die Leihmutter und das Kind für die Inanspruchnahmeeiner Leihmutterschaft durch die Eltern bestraft.» Zudem übergehe es die Gesetzgebung von Georgien, wo den Schweizer Wunscheltern die elterlichen Rechte zugesprochen werden.
Wunschmutter muss Adoptionsverfahren anstrengen
Der biologische Vater hat die Möglichkeit, seine Vaterschaft nach erfolgter Eintragung des Kindes im Zivilstandsregister anerkennen zu lassen. Der Wunschmutter bleibt aber nur die Möglichkeit, über ein Stiefkind-Adoptionsverfahren in den Genuss elterlicher Rechte zu kommen. Das Bundesgericht schreibt zwar, die Adoptionsbehörden seien gehalten, in solchen Fällen «rasch, grosszügig und pragmatisch» vorzugehen, laut Hochl kann sich ein solches aber «zeitraubend und kostspielig gestalten». Und weiter: «Noch schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn die Leihmutter verheiratet ist, die Wunscheltern sich trennen oder der genetische Wunschvater eine Vaterschaftsanerkennung verweigert.» Sie beklagt zudem, dass selbst in Fällen, wo beide Elternteile genetisch mit dem Kind verwandt sind, ein Adoptionsverfahren durchgeführt werden müsse. Dies bedeute faktisch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die bestehende Rechtslage in der Schweiz «finde kaum ihresgleichen in den umliegenden Ländern». Hochls Fazit: «Es ist an der Zeit, die Leihmutterschaft als Realität unserer heutigen modernen Gesellschaft anzuerkennen.» Keine News mehr verpassen Mit dem täglichen Update bleibst du über deine Lieblingsthemen informiert und verpasst keine News über das aktuelle Weltgeschehen mehr.Erhalte das Wichtigste kurz und knapp täglich direkt in dein Postfach. (trx)
title: “Leihmutterschaft Mutter Muss Eigenes Kind Adoptieren Klmat” ShowToc: true date: “2022-12-08” author: “John Gray”
Bundesgerichtsurteil: Justiz zwingt Leihmutter, Kind gegen ihren Willen als eigenes anzunehmen
Ein Schweizer Paar liess sein Wunschkind von einer Frau aus Georgien austragen. Doch nun muss die Leihmutter dieses als ihr eigenes annehmen – der Wunschmutter bleibt nur die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens. 1 / 2 Das Bundesgericht musste sich mit den Umständen einer Leihmutterschaft beschäftigen. 20min/Marvin Ancian Dabei urteilte es, dass der Leihmutter die elterlichen Rechte allein zufallen, obwohl die Georgierin diese in ihrer Heimat an ein Schweizer Paar abgetreten hatte, 20min/Marvin Ancian
Ein Aargauer Paar liess in Georgien von einer Leihmutter ein Wunschkind austragen. Obwohl die Leihmutter in ihrer Heimat auf ihre Rechte verzichtet, gilts sie in der Schweiz als biologische Mutter. Die Wunscheltern müssen nun via Vaterschaftsanerkennung bzw. Adoption an ihre Fürsorgerechte kommen.
Das Urteil des Bundesgerichts löst bei den Wunscheltern aus der Schweiz und deren Rechtsvertreterin Kopfschütteln aus. Denn das höchste Gericht sprach einem Paar, das mit einer Frau aus Georgien ein Abkommen für eine Leihmutterschaft geschlossen hatte, die elterlichen Rechte ab. Dies, obwohl auf den Geburtspapieren in Georgien das Paar als rechtmässige Inhaber der elterlichen Gewalt eingetragen ist. Doch das Schweizer Recht lässt dies nicht zu: es verwehrt einerseits dem Schweizer Paar die Anerkennung als Eltern und zwingt andererseits die Leihmutter dazu, das Kind als ihr eigenes anzunehmen – obwohl sie genetisch nicht mit ihm verwandt ist. Die Eizelle für die Befruchtung stammt im vorliegenden Fall von einer Drittperson. Das Bundesgericht hatte sich mit dem Fall befassen müssen, weil das Bundesamt für Justiz eine entsprechende Beschwerde eingereicht hatte. Weil in der Schweiz die Leihmutterschaft verboten ist, kam das Richtergremium zum Schluss, dass die elterliche Gewalt nicht bei den Wunscheltern aus der Schweiz, sondern allein bei der georgischen Leihmutter liegt. Diese hatte zwar in ihrem Heimatland ausdrücklich auf ihre Elternrechte verzichtet, wird nun von den Schweizer Behörden aber gezwungen, das Kind als ihr eigenes zu betrachten. Denn laut Schweizer Recht ist immer die gebärende Frau die rechtliche Mutter. «Sie wird faktisch zu einer Zwangselternschaft verpflichtet», so Karin Hochl, Anwältin der Schweizer Wunscheltern aus dem Aargau. Das Gericht verkehre den eigentlich durch die Gesetzgebung angestrebten Schutz der Leihmutter ins Gegenteil, «indem es die Leihmutter und das Kind für die Inanspruchnahmeeiner Leihmutterschaft durch die Eltern bestraft.» Zudem übergehe es die Gesetzgebung von Georgien, wo den Schweizer Wunscheltern die elterlichen Rechte zugesprochen werden.
Wunschmutter muss Adoptionsverfahren anstrengen
Der biologische Vater hat die Möglichkeit, seine Vaterschaft nach erfolgter Eintragung des Kindes im Zivilstandsregister anerkennen zu lassen. Der Wunschmutter bleibt aber nur die Möglichkeit, über ein Stiefkind-Adoptionsverfahren in den Genuss elterlicher Rechte zu kommen. Das Bundesgericht schreibt zwar, die Adoptionsbehörden seien gehalten, in solchen Fällen «rasch, grosszügig und pragmatisch» vorzugehen, laut Hochl kann sich ein solches aber «zeitraubend und kostspielig gestalten». Und weiter: «Noch schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn die Leihmutter verheiratet ist, die Wunscheltern sich trennen oder der genetische Wunschvater eine Vaterschaftsanerkennung verweigert.» Sie beklagt zudem, dass selbst in Fällen, wo beide Elternteile genetisch mit dem Kind verwandt sind, ein Adoptionsverfahren durchgeführt werden müsse. Dies bedeute faktisch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die bestehende Rechtslage in der Schweiz «finde kaum ihresgleichen in den umliegenden Ländern». Hochls Fazit: «Es ist an der Zeit, die Leihmutterschaft als Realität unserer heutigen modernen Gesellschaft anzuerkennen.» Keine News mehr verpassen Mit dem täglichen Update bleibst du über deine Lieblingsthemen informiert und verpasst keine News über das aktuelle Weltgeschehen mehr.Erhalte das Wichtigste kurz und knapp täglich direkt in dein Postfach. (trx)